Satzung der Edith Stein Stiftung
Präambel
Die Marienhaus Stiftung und die B. Braun Melsungen AG verfolgten mit der Gründung der "Edith-Stein-Trägerstiftung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar" im Jahre 2012 unter anderem das Ziel der Errichtung einer medizinischen Fakultät. Letztere sollte neue Wege einer praxisorientierten und wissenschaftsbasierten Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten anbieten sowie ländliche Regionen mit hochqualifizierten Ärztinnen und Ärzten versorgen. Das Vorhaben der Errichtung einer medizinischen Fakultät konnte jedoch nicht verwirklicht werden. Um das Ziel einer Versorgung ländlicher Regionen mit hochqualifizierten Ärztinnen und Ärzten zumindest für einige Zeit und im Rahmen der Möglichkeiten der Stiftung zu verwirklichen, haben die Gremien im Jahre 2023 beschlossen, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln und mit den Mitteln der Stiftung ein Stipendienprogramm ins Leben zu rufen, welches Studierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, für eine bestimmte Zeitdauer in vorwiegend ländlichen Gegenden bzw. an Orten mit entsprechendem ärztlichem Bedarf tätig zu werden, fördert.
§1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen: Edith Stein Stiftung, nachfolgend auch „Stiftung" genannt.
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Waldbreitbach. Sie ist eine Verbrauchsstiftung im Sinne des§ 80 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuchs. Sie wird mindestens 1 O Jahre nach Anerkennung als Verbrauchsstiftung durch Beschluss des Stiftungsrates gern. § 12 aufgehoben.
§2
Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Studentenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Bildung und Erziehung junger Menschen.
- Im Einzelnen soll der Zweck der Stiftung verwirklicht werden insbesondere durch
- Studienstipendien für Studierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, für eine bestimmte Zeitdauer in vorwiegend ländlichen Gegenden bzw. an Orten mit entsprechendem ärztlichem Bedarf tätig zu werden,
- Forschungsbeihilfen und Reisekostenzuschüsse,
- die Förderung allgemeinbildender Schulen zwecks Nachwuchsgewinnung für den ärztlichen und pflegerischen Bereich.
- Den durch die Stiftung im Wege der Zweckverwirklichung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu. Wird der Zweck der Stiftung im Ausland verwirklicht, ist es erforderlich, dass entweder natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabeordnung haben, oder dass die Tätigkeit der Stiftung neben der Verwirklichung der steuerbegünstigenden Zwecke zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann(§ 51 Absatz 2 AO).
- Forschungsergebnisse, die mit Stiftungsmitteln erzielt werden, sind von der Stiftung oder von der Universität in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der (Zu-)Stifter und seine Rechtsnachfolger oder seine Erben erhalten - sofern diese nicht selbst steuerbegünstigt sind - keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht nach Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung aus
- dem bei Errichtung der Stiftung eingebrachten Grundstockvermögen, das nach Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zu „sonstigem Vermögen" wird,
- Zuwendungen (Spenden und sonstige Zuwendungen) sowie
- Erträgen.
- Das Vermögen soll wertsteigernd und ertragreich angelegt werden, solange es nicht nach Absatz 3 verbraucht wird. Es kann im Rahmen der Gemeinnützigkeit und einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung insbesondere zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zu Gunsten der Stiftungsmittel aufgelöst werden darf. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Vermögens liegen im Ermessen des Vorstands.
- Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung. Das Vermögen soll zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verbraucht werden, wobei es frühestens 10 Jahre nach Anerkennung als Verbrauchsstiftung ganz aufgebraucht sein darf. Das Vermögen soll in der Weise verbraucht werden, dass
- nach Ablauf von drei Jahren nach Anerkennung noch mindestens 75 %,
- nach Ablauf von fünf Jahren nach Anerkennung noch mindestens 50 %,
- nach Ablauf von sieben Jahren nach Anerkennung noch mindestens 25 %,
- nach Ablauf von neun Jahren nach Anerkennung noch mindestens 10 %
- des Wertes des Grundstockvermögens erhalten ist.
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden sind gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
- Mittel, die der Stiftung nicht zur zeitnahen Mittelverwendung zugewendet werden, wachsen nicht dem Grundstockvermögen an. Sie sind sonstiges Vermögen.
§5
Mittel und Rücklagen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem jeweils zum Verbrauch bestimmten Teil des Grundstockvermögens, aus dessen Erträgen und eventuell weiterer Zuwendungen
- Die Stiftung kann ganz oder teilweise aus ihren Mitteln Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig zu erfüllen und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
§6
Organe
- Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand (§ 9) und
- der Stiftungsrat (§ 11).
- Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
- Die Stifter berufen die ersten Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats nach Maßgabe des Stiftungsgeschäftes. Nachfolgende Berufungen und Abberufungen richten sich sodann nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Die Mitglieder der Organe sollen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
- Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied auf seinen Antrag oder von Amts wegen von der Beschlussfassung über diese Angelegenheiten ausschließen.
- Ein Mitglied eines Organs darf nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.
§7
Gemeinsame Regelung über die Beschlussfassung der Organe
- Die Organe werden von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint oder wenn ein Vorstandsmitglied oder 1/3 der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.
- Mit vorheriger Zustimmung aller Mitglieder eines Organs kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Organs anwesend sind und niemand widerspricht oder alle nicht anwesenden mangelhaft geladenen Mitglieder des Organs die Beschlussfassung genehmigen.
- Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Die Mitglieder eines Organs fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder des Organs, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Organ aus mehr als zwei Mitgliedern besteht. Jedes Organmitglied kann sich bei einer Sitzung des Organs einschließlich der Beschlussfassung auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Organmitglied vertreten lassen.
- Mitglieder eines Organs können Beschlüsse auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder im Umlaufverfahren in Textform herbeiführen. Nehmen nicht alle Mitglieder eines Organs an einer Telefon- oder Videokonferenz teil, so können die nicht teilnehmenden Mitglieder des Organs im Umlaufverfahren Beschlüssen in Textform zustimmen.
- Alle gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden des Organs oder von einem Protokollführer zu protokollieren und allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu bringen.
§8
Rechnungslegung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Stiftung hat innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.
§9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Vorstands, wobei er die Vorschläge der Stifter für jeweils ein Vorstandsmitglied zu berücksichtigen hat. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet nach Ablauf von vier Jahren seit der Berufung, wobei Wiederberufungen zulässig sind; die Mitglieder des Vorstands bleiben in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist.
- Das Amt endet auch durch Abberufung durch den Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit, durch den Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, sowie im Falle des Todes eines Mitglieds. In diesen Fällen verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Absatz 1 bis zur Nachberufung um die Anzahl der auf diese Weise ausgeschiedenen Personen.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB. - Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
- Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens;
- Die Verwendung der Stiftungsmittel;
- Die Vorlage der Jahresrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stiftungsatzung an die Stiftungsbehörde innerhalb von 9 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführung berufen, Sachverständige heranziehen oder Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte oder auf Hilfskräfte übertragen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
- Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit für das Handeln des Vorstands kein Versicherungsschutz besteht.
§ 11
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus drei bis zehn Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet nach Ablauf von vier Jahren seit der Berufung, wobei Wiederberufungen zulässig sind. In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. Der Stiftungsrat wählt seine Mitglieder (Kooptation).
- Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer entsprechenden Empfehlung des Vorstands und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Amt endet auch durch Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, sowie im Falle des Todes eines Mitglieds. In diesen Fällen verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des Stiftungsrats nach § 11 Absatz 1 der Stiftungssatzung bis zur Nachberufung um die Anzahl der auf diese Weise ausgeschiedenen Personen.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat zu Ehrenmitgliedern des Stiftungsrats ernannt werden. Sie sind zu den Sitzungen des Stiftungsrats einzuladen und haben beratende Stimme.
- Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht;
- die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Absatz 2 und 3;
- Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen;
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands.
- Der Vorstand soll an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
§12
Satzungsänderungen, Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung
- Über die Änderung der Satzung, die Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen Vorstand und Stiftungsrat in einer Sitzung mit einer Mehrheit von jeweils 2/3. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat haben die Stiftung in einer Sitzung mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder mindestens zehn Jahre nach der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Verbrauchsstiftung aufzuheben. Die Beschlüsse bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
- Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie sind grundsätzlich zulässig, wenn sie mit der Steuerbegünstigung der Stiftung vereinbar sind.
- Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifter gefasst werden.
- Soweit sich die Maßnahmen nach§ 12 Absatz 1 auf die Steuerbegünstigung auswirken könnten, ist vorab die Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen; anschließend sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts Marienhaus Stiftung mit Sitz in Neuwied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrecht.